106 Abs. 1 OG). c. Für die fragliche Amtshandlung, das heisst die Verweigerung der Aktenherausgabe ans Domizil des Anwalts wäre die Anwendung des VStrR angezeigt gewesen (vgl. Bst. bb hiervor). Gemäss dessen Art. 27 Abs. 3 kann gegen den Beschwerdeentscheid der OZD bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.