Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG und Art. 107 Abs. 2 OG), sondern eine formelle Verfügung über ihre Unzuständigkeit zu erlassen, die der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt (BGE 108 Ib 544). Es handelt sich dabei um eine atypische Zwischenverfügung (BGE 108 Ib 545 mit Hinweisen). Da Art. 45 Abs. 2 Bst. a VwVG solche Verfügungen indes ausdrücklich als Zwischenverfügungen bezeichnet, beträgt die Frist für die Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).