45 ableiten zu können, geht deshalb fehl. Die Eidgenössische Zollrekurskommission ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig, weshalb auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. b. Aufgrund des Inhalts der Zwischenverfügung der ZKD sowie des Beschwerdeentscheides und insbesondere der Vernehmlassung der OZD und in Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass seitens der Zollverwaltung eine Behauptung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliegt. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG und Art.