21-28 und 62-83 VStrR). cc. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Verweis von Art. 36 VStrR auf Art. 26-28 VwVG die Anwendbarkeit von Art. 45 VwVG. Zunächst hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass die fraglichen Bestimmungen lediglich sinngemäss gelten. Zudem wird offensichtlich nur auf den materiellen Gehalt der unter dem zweiten Abschnitt des Gesetzes «Allgemeine Verfahrensgrundsätze» normierten Akteneinsicht verwiesen. Die Ansicht, daraus auch eine Grundlage für die Anwendbarkeit des unter dem dritten Abschnitt «Das Beschwerdeverfahren im allgemeinen» geregelten Art. 45 ableiten zu können, geht deshalb fehl.