4 Dass Art. 123 der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) vorsieht, der untersuchende Beamte habe den Entscheid über die Leistungspflicht zu treffen, wenn die von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen Abgaben nicht bereits anlässlich einer Zollabfertigung veranlagt worden sind, ändert nichts am Gesagten. Einerseits handelt es sich nämlich bei der Verweigerung der Aktenherausgabe nicht um einen Entscheid über die Leistungspflicht. Andererseits ist das Verfahren vorliegend nicht derart fortgeschritten, dass ein Schlussprotokoll eröffnet oder ein Entscheid über die Leistungspflicht getroffen werden könnte.