Dies ändert aber nichts daran, dass das eigentliche Administrativ- vom eigentlichen Strafverfahren klar getrennt bleibt. Ohne die - im vorliegenden Fall fehlende - entsprechende gesetzliche Grundlage war der Strafuntersuchungsbeamte der ZKD somit nicht berechtigt, eine Verfügung in Anwendung des VwVG zu erlassen. Die Aktenherausgabe wurde im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, weshalb sich die Grundlage für die Amtshandlung vielmehr im VStrR befindet und eine Vorgehensweise nach dessen Art. 27 ff. angezeigt gewesen wäre. Jedenfalls durfte keine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG ergehen.