Dies entspricht der gängigen Bundesgerichtspraxis auch etwa betreffend Art. 16 (Führerausweisentzug) des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). «Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungsund Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden» (BGE 119 Ib 161; vgl. auch 105 Ib 19). Dies ändert aber nichts daran, dass das eigentliche Administrativ- vom eigentlichen Strafverfahren klar getrennt bleibt.