Die Anwendbarkeit des VwVG und insbesondere dessen Art. 45 sind im vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen (Art. 3 Bst. c VwVG). Ebenso wenig ist deshalb die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission gegeben (Art. 109 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Abs. 4 ZG sowie Art. 1, 21-28 und 62-83 VStrR; zum Ganzen: vgl. Ziff. 1b und c hiervor). bb. Zwar können die in einer Streitsache erhobenen Beweismittel im speziellen oder die Sachverhaltsfeststellung im allgemeinen sowohl dem Administrativ- als auch dem Strafverfahren dienen (vgl. BGE 115 Ib 216, 114 Ib 94). Dies entspricht der gängigen Bundesgerichtspraxis auch etwa betreffend Art.