26-28 VwVG die fragliche Zwischenverfügung. Diverse Untersuchungshandlungen wie Einvernahmen, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme usw. haben bereits stattgefunden, weitere werden folgen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist kein Entscheid über die Leistungspflicht von Zoll- oder anderen Abgaben ergangen. Aufgrund all dieser Fakten steht ausser Zweifel, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit eindeutig um eine Verwaltungsstrafsache handelt. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 109 Abs. 4 ZG; Art. 1 VStrR) finden demnach die Bestimmungen des VStrR Anwendung. Die Anwendbarkeit des VwVG und insbesondere dessen Art.