In der Stellungnahme vom 23. Dezember 1993 an die OZD führte die ZKD aus, sie habe gegen den Beschwerdeführer ein Zollstrafverfahren eingeleitet; die Untersuchung sei noch in vollem Gange und weitere Einvernahmen und Ermittlungen drängen sich auf; der Vertreter des Beschwerdeführers habe das Begehren um Einsicht in die Strafakten dieser Untersuchung eingereicht und später die bedingungslose Zustellung der Akten an sein Domizil verlangt. Daraufhin erliess der Chef des Untersuchungsdienstes der ZKD gestützt auf Art. 36 VStrR und Art. 26-28 VwVG die fragliche Zwischenverfügung.