3 gebührlich einsehen kann. Zunächst ist jedoch über die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu befinden. a.aa. Der Anwalt des Beschwerdeführers beantragte mehrmals Akteneinsicht, um namentlich in der Strafsache die Verteidigung vorbereiten zu können. In ihren Antwortschreiben hielt die ZKD fest, die in Rede stehende Untersuchung richte sich nach dem VStrR. In der Stellungnahme vom 23. Dezember 1993 an die OZD führte die ZKD aus, sie habe gegen den Beschwerdeführer ein Zollstrafverfahren eingeleitet;