Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer aus Art. 6 EMRK und Art. 4 BV einen Anspruch auf Herausgabe der Akten, das heisst auf deren Zustellung an sein Domizil ableiten kann oder ob es genügt, dass er diese am Sitz der Behörde