27 Abs. 1 und 3 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Eidgenössische Zollrekurskommission ist demgegenüber zur Behandlung von Strafsachen unzuständig (Art. 109 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Abs. 4 ZG sowie Art. 1, 21-28 und 62-83 VStrR). 2. Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer aus Art. 6 EMRK und Art.