Das Verwaltungs- ist somit vom Verwaltungsstrafverfahren gesetzlich klar getrennt. c. Laut Art. 109 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) richtet sich die Anfechtung von Verfügungen im Strafverfahren nach den entsprechenden Vorschriften des VStrR. Gegen Amtshandlungen des untersuchenden Beamten kann beim Direktor der beteiligten Verwaltung und gegen dessen Beschwerdeentscheid bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).