Art. 1 findet namentlich dieses Gesetz Anwendung, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist. Der Gesetzgeber hat also sowohl für das Bundesverwaltungsals auch für das Bundesverwaltungsstrafverfahren je ein Bundesgesetz (VwVG beziehungsweise VStrR) mit eindeutig definierten Geltungsbereichen erlassen. Das Verwaltungs- ist somit vom Verwaltungsstrafverfahren gesetzlich klar getrennt.