selbständig durch Beschwerde anfechtbar. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist allerdings, dass die entsprechende Verfügung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ergeht. So findet das VwVG keine Anwendung, wenn die Verfügung ihre Grundlage nicht im Bundesverwaltungsrecht, sondern etwa im Strafrecht findet (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 84, 86). Art. 3 Bst. c VwVG erklärt das VwVG für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich für unanwendbar. Auch der Geltungsbereich des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist klar geregelt. Gemäss dessen