Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 wies die OZD die Beschwerde ab und hielt fest, dagegen könne innert 10 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde geführt werden. Mit Eingabe vom 10. März 1994 liess E.S. gegen diesen Entscheid bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erheben. Er beantragte, sowohl der Beschwerdeentscheid der OZD als auch die Verfügung der ZKD seien vollumfänglich und vorbehaltlos aufzuheben; zudem seien dem