Als Rechtsmittelbelehrung wurde angefügt, diese Verfügung könne innert 10 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) angefochten werden. Mit Eingabe vom 20. Dezember 1993 liess E.S. gegen die Zwischenverfügung Beschwerde erheben, mit dem Begehren, die Verfügung vom 6. Dezember 1993 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Akten dem Verteidiger zur korrekten Vorbereitung der Verteidigung während einer angemessenen Frist zuzustellen seien. C. Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 wies die OZD die Beschwerde ab und hielt fest, dagegen könne innert 10 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde geführt werden.