Eine Zustellung der Akten allerdings kam für die ZKD angesichts des Dossierumfanges nicht in Frage. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verlangte der Vertreter von E.S. mit Zuschrift vom 10. November 1993 dennoch die Zustellung der Akten in seine Anwaltskanzlei. B. In der Form einer Zwischenverfügung gemäss Art. 45 VwVG hielt der Chef des Untersuchungsdienstes der ZKD fest, die Akteneinsicht habe am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen. Als Rechtsmittelbelehrung wurde angefügt, diese Verfügung könne innert 10 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) angefochten werden.