{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-35--_1994-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002633.pdf?ID=150002633", "Checksum": "93bbc80cabf4657d640e7cfd6d1092db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:32", "Checksum": "748d68ba616c63062580bd35e3ac29bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.06.1994 JAAC 59.35 \r\n\n 4\nDass Art. 123 der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) vorsieht,\nder untersuchende Beamte habe den Entscheid über die Leistungspflicht zu\ntreffen, wenn die von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen\nAbgaben nicht bereits anlässlich einer Zollabfertigung veranlagt worden\nsind, ändert nichts am Gesagten. Einerseits handelt es sich nämlich bei der\nVerweigerung der Aktenherausgabe nicht um einen Entscheid über die\nLeistungspflicht. Andererseits ist das Verfahren vorliegend nicht derart\nfortgeschritten, dass ein Schlussprotokoll eröffnet oder ein Entscheid\nüber die Leistungspflicht getroffen werden könnte. Zudem wäre im\nVerfahrensstadium, indem - zwar systemwidrig, was aber offen bleiben kann -\ndem Beschuldigten gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll der Entscheid über\nseine Leistungspflicht zu eröffnen ist (Art. 123 Abs. 2 ZV), für die in Frage\nstehende, rein strafrechtliche Problematik ohnehin die Zuständigkeit der\nstrafverfolgenden Behörde, sodann allenfalls des Strafrichters und in keinem\nFall jene der Eidgenössischen Zollrekurskommission gegeben (vgl. Art. 21-28\nund 62-83 VStrR).\ncc. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Verweis von Art. 36 VStrR auf Art. 26-28\nVwVG die Anwendbarkeit von Art. 45 VwVG. Zunächst hält das Gesetz\nausdrücklich fest, dass die fraglichen Bestimmungen lediglich sinngemäss\ngelten. Zudem wird offensichtlich nur auf den materiellen Gehalt der unter\ndem zweiten Abschnitt des Gesetzes «Allgemeine Verfahrensgrundsätze»\nnormierten Akteneinsicht verwiesen. Die Ansicht, daraus auch eine\nGrundlage für die Anwendbarkeit des unter dem dritten Abschnitt «Das\nBeschwerdeverfahren im allgemeinen» geregelten Art. 45 ableiten zu können,\ngeht deshalb fehl.\nDie Eidgenössische Zollrekurskommission ist demnach zur Behandlung der\nvorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig, weshalb auf die Rügen des\nBeschwerdeführers nicht einzutreten ist.\nb. Aufgrund des Inhalts der Zwischenverfügung der ZKD sowie des\nBeschwerdeentscheides und insbesondere der Vernehmlassung der OZD\nund in Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass\nseitens der Zollverwaltung eine Behauptung der Zuständigkeit im Sinne\nvon Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliegt. Die Eidgenössische Zollrekurskommission\nhat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen\n(vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG und Art. 107 Abs. 2 OG), sondern eine formelle\nVerfügung über ihre Unzuständigkeit zu erlassen, die der Anfechtung auf\ndem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt (BGE 108 Ib 544). Es handelt sich\ndabei um eine atypische Zwischenverfügung (BGE 108 Ib 545 mit Hinweisen).\nDa Art. 45 Abs. 2 Bst. a VwVG solche Verfügungen indes ausdrücklich als\nZwischenverfügungen bezeichnet, beträgt die Frist für die Anfechtung mittels\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1\nOG).\nc. Für die fragliche Amtshandlung, das heisst die Verweigerung der\nAktenherausgabe ans Domizil des Anwalts wäre die Anwendung des VStrR\nangezeigt gewesen (vgl. Bst. bb hiervor). Gemäss dessen Art. 27 Abs. 3 kann\ngegen den Beschwerdeentscheid der OZD bei der Anklagekammer des\nBundesgerichts Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Behandlung\nder vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n5\nMan kann sich die Frage stellen, ob die Eidgenössische Zollrekurskommission\nnicht eine Aufhebung des Beschwerdeentscheides der OZD beziehungsweise\nder irrtümlicherweise in Anwendung von Art. 45 VwVG ergangenen\nZwischenverfügung der ZKD mit Rückweisung der Sache hätte in Betracht\nziehen können. Die Eidgenössische Zollrekurskommission ist jedoch\nin Strafsachen mangels Zuständigkeit weder entscheidungs- noch\nweisungsbefugt. Ausserdem käme die Rückweisung bloss einem das Verfahren\nunnötigerweise verlängernden formalisierten Leerlauf gleich, ist doch davon\nauszugehen, dass der fragliche Beschwerdeentscheid beziehungsweise die\nAmtshandlung in materieller Hinsicht keine Änderung erfahren würde.\nd. Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem\nihm mit Schreiben vom 25. Februar 1994 eröffneten Entscheid innert 10 Tagen\nbei der nicht zuständigen Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde\nerhoben. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR beträgt 3 Tage. Dies\nkann dem Beschwerdeführer nicht schaden (Art. 38 VwVG; Art. 107 Abs. 3 OG;\nvgl. BGE 117 Ia 421; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 534); die Sache ist vielmehr von Amtes\nwegen an die zuständige Anklagekammer des Bundesgerichts zu überweisen.\n3. (...)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.35 - Verfügung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 3. Juni 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 633\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}