{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-35--_1994-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002633.pdf?ID=150002633", "Checksum": "93bbc80cabf4657d640e7cfd6d1092db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 03.06.1994 JAAC 59.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:32", "Checksum": "748d68ba616c63062580bd35e3ac29bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.06.1994 JAAC 59.35 \r\n\n 3\ngebührlich einsehen kann. Zunächst ist jedoch über die Zuständigkeit der\nEidgenössischen Zollrekurskommission zur Behandlung der vorliegenden\nBeschwerde zu befinden.\na.aa. Der Anwalt des Beschwerdeführers beantragte mehrmals Akteneinsicht,\num namentlich in der Strafsache die Verteidigung vorbereiten zu können. In\nihren Antwortschreiben hielt die ZKD fest, die in Rede stehende Untersuchung\nrichte sich nach dem VStrR. In der Stellungnahme vom 23. Dezember 1993\nan die OZD führte die ZKD aus, sie habe gegen den Beschwerdeführer\nein Zollstrafverfahren eingeleitet; die Untersuchung sei noch in vollem\nGange und weitere Einvernahmen und Ermittlungen drängen sich auf; der\nVertreter des Beschwerdeführers habe das Begehren um Einsicht in die\nStrafakten dieser Untersuchung eingereicht und später die bedingungslose\nZustellung der Akten an sein Domizil verlangt. Daraufhin erliess der Chef\ndes Untersuchungsdienstes der ZKD gestützt auf Art. 36 VStrR und Art. 26-28\nVwVG die fragliche Zwischenverfügung. Diverse Untersuchungshandlungen\nwie Einvernahmen, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme usw. haben bereits\nstattgefunden, weitere werden folgen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist kein\nEntscheid über die Leistungspflicht von Zoll- oder anderen Abgaben ergangen.\nAufgrund all dieser Fakten steht ausser Zweifel, dass es sich beim vorliegend\nzu beurteilenden Rechtsstreit eindeutig um eine Verwaltungsstrafsache\nhandelt.\nAngesichts der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 109 Abs. 4 ZG; Art. 1\nVStrR) finden demnach die Bestimmungen des VStrR Anwendung. Die\nAnwendbarkeit des VwVG und insbesondere dessen Art. 45 sind im\nvorliegenden Fall indessen ausgeschlossen (Art. 3 Bst. c VwVG). Ebenso wenig\nist deshalb die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission\ngegeben (Art. 109 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Abs. 4 ZG sowie Art. 1, 21-28\nund 62-83 VStrR; zum Ganzen: vgl. Ziff. 1b und c hiervor).\nbb. Zwar können die in einer Streitsache erhobenen Beweismittel im\nspeziellen oder die Sachverhaltsfeststellung im allgemeinen sowohl dem\nAdministrativ- als auch dem Strafverfahren dienen (vgl. BGE 115 Ib 216,\n114 Ib 94). Dies entspricht der gängigen Bundesgerichtspraxis auch etwa\nbetreffend Art. 16 (Führerausweisentzug) des Strassenverkehrsgesetzes\nvom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). «Im Interesse von Rechtseinheit\nund Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu\nvoneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungsund Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt\nund rechtlich beurteilt werden» (BGE 119 Ib 161; vgl. auch 105 Ib 19). Dies\nändert aber nichts daran, dass das eigentliche Administrativ- vom eigentlichen\nStrafverfahren klar getrennt bleibt.\nOhne die - im vorliegenden Fall fehlende - entsprechende gesetzliche\nGrundlage war der Strafuntersuchungsbeamte der ZKD somit nicht berechtigt,\neine Verfügung in Anwendung des VwVG zu erlassen. Die Aktenherausgabe\nwurde im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, weshalb sich die\nGrundlage für die Amtshandlung vielmehr im VStrR befindet und eine\nVorgehensweise nach dessen Art. 27 ff. angezeigt gewesen wäre. Jedenfalls\ndurfte keine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG ergehen. Die\nUnzuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission ergibt sich\ndemnach auch unter diesem Gesichtspunkt.\n\n"}