Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1998 wies die ESTV die Einsprache ab. D. Am 13. August 1998 lässt X (Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) führen und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 lässt X ihre Beschwerde vom 13. August 1998 teilweise zurückziehen. Aus den Erwägungen: 1.a.-2d. (...) 3. Die Beschwerdeführerin erzielt einen Teil ihrer Einnahmen durch Sponsoring.