Gegenstände an Dritte sowie an cerebral Gelähmte. B. In der Folge eines Korrespondenzwechsels und eines Gesprächs zwischen X und der ESTV liess X mit Schreiben vom 23. Januar 1997 der ESTV mitteilen, dass die steuerliche Beurteilung ihrer Tätigkeit durch die Verwaltung in zahlreichen Punkten (z.B. Werbung/Sponsoring, Spenden, Verkauf von Rollstühlen und Pflegebetten, Abgabe von Pflegeartikeln, Verkäufe aus der Boutique) nicht haltbar sei. C. Nach einem weiteren Briefwechsel erliess die ESTV am 23. Mai 1997 einen einsprachefähigen Entscheid. Am 25. Juni 1997 liess X dagegen Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1998 wies die ESTV die Einsprache ab.