Dieser ist bei einer öffentlichen Bekanntmachung des Sponsors durch den Begünstigten grundsätzlich gegeben. Was der Sponsor an Sponsorengelder für die Leistung des Begünstigten aufwendet, fällt in die Steuerberechnungsgrundlage (E. 3c und 3d). - Zahlungen, die für steuerbare Leistungen einerseits und für Tätigkeiten ausserhalb des mehrwertsteuerlichen Geltungsbereichs anderseits erbracht werden, sind als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gesondert zu fakturieren (E. 4).