{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-108--_2001-03-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004958.pdf?ID=150004958", "Checksum": "77d620724670ee101a6d205ec9e8dd42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:38", "Checksum": "fab1a57425810b54fc17bf6996b13989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r\n\n 6\nunerlässlich. Der Steuerpflichtige habe seine Geschäftsbücher so einzurichten,\ndass sich aus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren\nVorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.\nDie ESTV könne - um eine wirksame Steuerkontrolle zu ermöglichen - hierüber\nnähere Bestimmungen aufstellen. Zum Ziele einer leicht und zuverlässig\ndurchführbaren Steuerkontrolle sowohl durch den Pflichtigen selbst als\nnamentlich aber auch durch die ESTV sei es durchaus gerechtfertigt, dass\ndie als Buchungsbelege dienenden Fakturen nach steuerpflichtigen und eben\nunecht befreiten Leistungen aufzuteilen sind. Denn der Steuerpflichtige habe\nzu beachten, dass das Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über\ndie Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung sowie in umgekehrter\nRichtung ohne grossen Zeitverlust gewährleistet sei (Entscheid der SRK\nvom 12. Februar 2001 i.S. V. [SRK 75/2000], E. 3c, Entscheid der SRK vom\n25. September 1998, veröffentlicht in: VPB 63.75, E. 6a/aa, mit Hinweisen,\nEntscheid der SRK vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in: MWST-Journal 1/99,\nS. 29 f., E. 4e; vgl. auch BGE 126 II 450 E. 5).\nd. Nicht anders verhält es sich hier. Zwar geht es nicht in erster\nLinie um eine gemischte Tätigkeit, jedoch gewissermassen um gemischte\nEntgelte. Dem Leistungserbringer fliessen Gelder zu, die entweder in\ndie Bemessungsgrundlage seiner Lieferung (Verkaufspreis) fallen oder\neben nicht (Spenden, die vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht\nerfasst werden). Um auch hier die Ermittlung der geschuldeten Steuer\n(im Nachprüfverfahren der ESTV) überhaupt zu ermöglichen bzw. die\nSpenden einwandfrei und ohne unnötigen und unverhältnismässigen\nAufwand aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, ist es\nunerlässlich, dass diese gesondert fakturiert oder eben mit einer besonderen\nRubrik auf dem Einzahlungsschein ausgeschieden werden. In konstanter\nRechtsprechung wurde festgestellt, dass die Verwaltung mit einer derartigen\nPraxis kein übergeordnetes Recht verletzt, auch nicht den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit. Dies ist auch hier nicht der Fall, selbst wenn die\nBeschwerdeführerin behauptet, bei Befolgen der Formvorschrift, finanzielle\nEinbussen (Fr. 1.20 bis Fr. 1.50 pro Einzahlungsschein) und administrative\nSchwierigkeiten zu erleiden. Angesichts des Umstandes, dass der\nSteuerpflichtige bei der Mehrwertsteuer, die vom Selbstveranlagungsprinzip\ngetragen ist, zunächst den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass eine\nAktivität nicht steuerbar ist, erscheinen die behaupteten finanziellen\nAufwendungen jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Ausserdem lässt\ndie Verwaltungspraxis der Beschwerdeführerin ohnehin die Wahl, die\nerforderliche Ausscheidung der Spenden von den steuerbaren Umsätzen\nauch anhand der Rechnungen oder eines separaten Spendenkontos (via\nzwei verschiedenen Einzahlungsscheinen; E. 4b hiervor) vorzunehmen. Im\nÜbrigen scheint die Verwaltung der Beschwerdeführerin auch weiterhin\ndie Möglichkeit einzuräumen, die steuerbaren Umsätze aufgrund einer\nVerkaufsstatistik, basierend auf Verkaufspreisen, zu ermitteln. Inwiefern\ndie Beschwerdeführerin in diesem Punkt durch den angefochtenen\nEinspracheentscheid schlechter gestellt sein soll, als ihr die ESTV mit\nSchreiben vom 27. November 1996 zugesichert hatte, ist unter diesem\nGesichtspunkt nicht ersichtlich.\n\n7\nDamit ist die Frage nach der Rechtmässigkeit der Formvorschrift zur\nAbgrenzung zwischen Entgelten für die steuerbaren Umsätze einerseits\nund Spenden anderseits beantwortet. Aus der Begründung der Beschwerde\ngeht nicht mit genügender Klarheit hervor, ob die Beschwerdeführerin\ndarüber hinaus die Auffassung der ESTV zur Frage bestreiten will, was\nbei den Verkäufen überhaupt materiell noch Preisbestandteil und damit\nSteuerberechnungsgrundlage bildet oder aber zur Spende gehört. Einzig\neinem der Beschwerdeanträge ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin\noffenbar steuerbare Umsätze nur bis zur Höhe der Selbstkosten von\nverkauften Gegenständen annehmen will; was sie darüber hinaus erhalte,\nsei eine Spendeneinnahme. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Käufer die\nWare zum Katalog- bzw. Verkaufspreis bestellt. Diesen Preis ist er bereit, für\nden Gegenstand aufzuwenden. Er bildet Steuerberechnungsgrundlage (Art. 26\nAbs. 1 und 2 MWSTV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nist folglich auch die Differenz zwischen Selbstkosten und Verkaufspreis bei\nder Steuerbemessung zu berücksichtigen. Nur was sie darüber hinaus mit\nSpendenabsicht des Käufers erhält, fällt ausser Betracht.\n5. Die Beschwerde ist dem Gesagten zufolge abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist (...).\n[61] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ),\nCH-3003 Bern.\n[62] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ),\nCH-3003 Bern.\n[63] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ),\nCH-3003 Bern.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.108 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. März 2001\ni.S. X [SRK 1998-120]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 958\n\n"}