{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-108--_2001-03-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004958.pdf?ID=150004958", "Checksum": "77d620724670ee101a6d205ec9e8dd42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:38", "Checksum": "fab1a57425810b54fc17bf6996b13989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r\n\n 5\nGegenleistungen, sondern es liege eine einseitige Kostengutsprache seitens\nder unterstützenden Unternehmung vor. Massgebend ist allerdings nicht,\ndass die Sponsorengelder schriftlich und/oder im Voraus festgelegt werden.\nAus mehrwertsteuerlicher Sicht und für die Steuerberechnung ist allein\nder Gesamtaufwand des Sponsors für die Bekanntmachungsleistung der\nBeschwerdeführerin entscheidend. Im Falle der TV-Spots wendet er nach\nderen Angaben den Betrag auf, der den Produktions- und Ausstrahlungskosten\nentspricht. Dieser Betrag bildet die Steuerbemessungsgrundlage. Aus\ndemselben Grund ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Massgebend\nsind nicht die Dauer, während der das Logo des Sponsors im Spot\nerscheint, oder die Mehrkosten, die durch die namentliche Nennung des\nSponsors im Druckerzeugnis entstehen, sondern der Aufwand für die\nBekanntmachungsleistung.\n4.a. Die Beschwerdeführerin bietet Gegenstände wie Regenschirme,\nKünstlerkarten, Einkaufstaschen, Gesellschaftsspiele, Pins und vieles mehr\nzum Verkauf an. Der Verkaufspreis ist jeweils im entsprechenden Katalog\naufgeführt. Der Käufer hat die Möglichkeit, eine über den Verkaufspreis\nhinausgehende Spende zu leisten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei\nihr unmöglich, die Gegenstände zu den Selbstkosten zum Kauf anzubieten und\nim Zahlungsformular gleichzeitig eine separate Spendenrubrik vorzusehen.\nWegen der hohen Gebühren (Fr. 1.20 bis Fr. 1.50 pro Einzahlungsschein)\nsowie der administrativen Schwierigkeiten, die aus der Verwendung\ngrüner Einzahlungsscheine entstehen, sei sie zur Verwendung blauer\nEinzahlungsscheine gezwungen. Darauf könnten keine Mitteilungen wie\nBestellungen von Gegenständen angebracht werden. Aus diesen Verkäufen\nerziele sie nur im Betrag der Selbstkosten steuerbare Umsätze. Das Gebot\nin der Verwaltungspraxis, die angebotenen Gegenstände preislich in\nVerkaufspreis und Spendenanteil aufzuteilen, sei unzulässig. Es komme hinzu,\ndass der angefochtene Einspracheentscheid die Beschwerdeführerin in diesem\nPunkt schlechter stelle als ihr die ESTV mit Schreiben vom 27. November 1996\nzugesichert hatte.\nb. Nach der Verwaltungspraxis gilt folgende Formvorschrift: «Werden in\nder Buchhaltung der Verkaufspreis (z.B. Katalogpreis) und der Spendenbeitrag\nerfasst und separat verbucht, ist nur der offizielle Verkaufspreis der\nGegenstände steuerbar. Die Aufteilung muss aufgrund der aufbewahrten\nRechnungen oder Einzahlungsscheine überprüfbar sein. Eine weitere\nVariante zur Ausscheidung des Spendenbetrags besteht darin, dass zum\nEinzahlungsschein für die Bezahlung der Gegenstände noch ein zweiter für die\nSpende mit einem speziellen Spenden-Konto versandt wird. Der Warenumsatz\nund die Spendenbeträge sind je auf separaten Konti zu verbuchen. Wird\nkeine dieser Varianten zur Ausscheidung der Spenden gewählt, ist die\ngesamte eingehende Zahlung zu versteuern» (Branchenbroschüre Karitative\nOrganisationen, Ziff. 2.18).\nc. Die Rechtsprechung hat in anderen Bereichen die Praxis der\nESTV über die gesonderte Rechnungsstellung als Voraussetzung für eine\nSteuerbefreiung bereits geschützt. So sei beispielsweise für Unternehmen,\ndie eine gemischte Tätigkeit ausüben, die teilweise unecht befreit und teilweise\nsteuerpflichtig ist, eine Aufteilung dieser Leistungsarten in den Fakturen\nfür eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung (zur Ermittlung\nder geschuldeten Steuer sowie der berechtigten Vorsteuerabzüge) absolut\n\n"}