{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-108--_2001-03-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004958.pdf?ID=150004958", "Checksum": "77d620724670ee101a6d205ec9e8dd42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:38", "Checksum": "fab1a57425810b54fc17bf6996b13989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r\n\n 4\ndavon aus, dass die Privatperson ihren Beitrag aufgrund eines persönlichen\nBezugs zur kulturellen Veranstaltung, um der Sache willen, mäzenatisch\nleiste. Sie erhoffe sich nicht in erster Linie eine Imageförderung oder gar\neinen wirtschaftlichen Vorteil. Sie wolle mit ihrem Beitrag vielmehr das\nKulturschaffen fördern und die Konzertveranstaltung überhaupt ermöglichen.\nInsofern erwarte sie keine Leistung durch die Beschwerdeführerin. Es\nkönne unter diesen Umständen auch nicht gesagt werden, diese erbringe -\neinzig durch die Namensnennung der Privatperson - eine imagefördernde\nBekanntmachungsleistung im Sinne der voranstehenden Erwägungen.\nIn diesen Fällen handle es sich um eine Spende, bei der der Zuwender\nkeine mehrwertsteuerliche Leistung erhalte, ein mehrwertsteuerlicher\nLeistungsaustausch mithin fehle (vgl. BGE 126 II 458 E. 8a).\nEinzig mit Bezug auf - hier nicht im Streit liegende - Spender, die\nals gemeinnützige Fördervereinigungen, den Zweck verfolgen,\nKulturveranstaltungen wie jene der Beschwerdeführerin zu unterstützen,\nhat die SRK den Einspracheentscheid der Verwaltung korrigiert.\nd. Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten.\nBei den Sponsoren T. AG, V. SA, S. AG, C. AG und B. handelt es sich um\nFirmen, die allesamt eine wirtschaftliche, an Erzielung und Verteilung\nvon Gewinn orientierte Zwecksetzung haben. Ihre Sponsor-Zahlung\ndient damit und nach den vorangehenden Ausführungen in erster Linie\nder geschäftlichen Imageförderung und entspringt einer gewinn- und\numsatzorientierten Motivation. Aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit steht für\ndiese nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Firmen die Imageförderung\nim Vordergrund, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützige\nSpendenabsicht nicht immer auszuschliessen ist. Die steuerbare Leistung\nder Beschwerdeführerin besteht in der Bekanntmachung dieser Sponsoren\ngegenüber dem Publikum entweder mittels TV-Spots oder der Zeitschrift Y bzw.\ndes Faltprospekts. Was die Sponsoren an Sponsorengeldern für diese Leistung\nder Beschwerdeführerin aufwenden, fällt in die Steuerberechnungsgrundlage.\nWas die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht\ndurchzudringen. Zunächst erwähnt sie mehrfach ihre Gemeinnützigkeit\nund verweist auf ihre subjektive Steuerfreiheit bei den direkten Steuern.\nEine subjektive Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sieht das geltende\nMehrwertsteuerrecht jedoch nicht vor. Dass sie keine «mit der Erzielung von\nEinnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig\nausübt» (Art. 17 Abs. 1 MWSTV) vermag die Beschwerdeführerin ebenso\nwenig darzutun. Entgegen deren Auffassung ist nicht erforderlich, dass sie\nanlässlich ihrer Bekanntmachungsleistung einen Hinweis auf die Produkte\noder Dienstleistungen trifft, welche der Sponsor herstellt oder anbietet. Wie\ngezeigt, genügt es, dass sie den Sponsor namentlich nennt. In den fraglichen\nTV-Spots wird sogar das Logo des Sponsors eingeblendet. Deshalb ändert auch\nnichts, dass der TV-Spot ein Spendenaufruf der Beschwerdeführerin darstellt,\nwie sie dafürhält.\nSodann macht sie geltend, zwischen ihr und den Sponsoren bestünden\nkeine schriftlichen Verträge, sondern nur mündliche Abmachungen zur\nÜbernahme von Kosten aus der Produktion und Ausstrahlung der TV-Spots.\nDas Sozial-Sponsoring zugunsten der Beschwerdeführerin bestehe also nicht\nin der Leistung eines im Voraus bestimmten Geldbetrages gegen vereinbarte\n\n"}