{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-108--_2001-03-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004958.pdf?ID=150004958", "Checksum": "77d620724670ee101a6d205ec9e8dd42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:38", "Checksum": "fab1a57425810b54fc17bf6996b13989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r\n\n 3\nPublikationen als Geschäfts- oder Rechenschaftsberichten stellt daher eine\nWerbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung dar, so dass der\nentsprechende Sponsoren-Beitrag der Steuer unterliege.\nc. Die SRK hatte in einem konkreten Fall bereits über die\nmehrwertsteuerliche Behandlung von Sponsoring zu befinden (Entscheid\nder SRK vom 20. Februar 2001 i.S. S. [SRK 1999-052]). Ihre ausführlichen\nErwägungen (E. 3-5) seien an dieser Stelle zusammengefasst:\nWie für jede andere Aktivität setze die Steuerbarkeit von Sponsoring voraus,\ndass es im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch erfolgt. Dem Sponsor\nmüsse für seine Zuwendung ein direkter verbrauchsfähiger Nutzen durch den\nGesponserten zufliessen. Bestehe kein Leistungsaustauschverhältnis zwischen\nBegünstigtem und Sponsor, sei die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant\nund falle nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung. Bei\nder Frage nach der Steuerbarkeit einer Aktivität komme es daher nicht auf\nderen Begriffsbezeichnung (z.B. Sponsoring) an, sondern darauf, ob ein\nLeistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegeben ist. Mit\ndieser Einschränkung ist die SRK im erwähnten Entscheid den nachfolgenden\nAusführungen der ESTV gefolgt.\nWerde das Sponsoring einer mehr oder weniger breiten Öffentlichkeit bekannt\ngemacht, stehe der Zuwendung eine werbe- und/oder imagefördernde\nLeistung durch den Gesponserten an den Sponsor gegenüber. Der Beitrag an\neine kulturelle Veranstaltung fördere unter Umständen den Bekanntheitsgrad,\ndie Anerkennung, das Ansehen oder das gute Image des Sponsors. Bei diesem\nmehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis stehe also der Werbeoder imagefördernden Bekanntmachungsleistung durch den Gesponserten ein\nEntgelt in Form der Zuwendung durch den Sponsor gegenüber. Alles, was der\nSponsor aufwendet, um diese Leistung des Gesponserten zu erhalten, bilde\nBestandteil der Bemessungsgrundlage (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die\nMehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [MWSTV], AS 1994 1464).\nAufgrund dieser Kriterien sei die Verwaltungspraxis rechtens, dergemäss die\nZuwendungen der in den beschwerdeführerischen Festivalprogrammen\nals Sponsoren aufgelisteten, nach wirtschaftlichen Kriterien geführten\nUnternehmungen mehrwertsteuerlich zu veranschlagen sind. Durch\ndas Sponsoring erhofften sich diese Firmen eine Verbesserung ihrer\nMarktposition, zumindest eine positive Wirkung auf ihre «Public Relations».\nDas Engagement für die Kulturveranstaltung solle sich günstig auf das\nUnternehmensimage abfärben. Der Unterstützung liege eine geschäfts-,\ngewinn- und umsatzorientierte Motivation zugrunde. Der Sponsor erhoffe\nsich einen wirtschaftlichen Nutzen von der Leistung des Gesponserten. In\nder Bekanntmachung des Sponsors gegenüber dem Publikum bestehe die\nmehrwertsteuerliche Leistung des Gesponserten. Die Imageförderung für den\nnach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb stehe im Vordergrund, auch\nwenn eine untergeordnete, uneigennützige Spendenabsicht des Sponsors nicht\nimmer auszuschliessen sei. Insoweit sei die Praxis der ESTV zum Sponsoring\nnicht zu beanstanden.\nEbenfalls durchaus gerechtfertigt sei, wenn die ESTV in der namentlichen\nNennung einer natürlichen Person (ohne Hinweis auf Geschäfts- oder\nGewerbetätigkeit) in der Programmzeitschrift der Beschwerdeführerin noch\nkeine steuerbare Leistung erblicke. Unter diesen Umständen geht sie zu Recht\n\n"}