{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-108--_2001-03-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004958.pdf?ID=150004958", "Checksum": "77d620724670ee101a6d205ec9e8dd42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.03.2001 JAAC 65.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:38", "Checksum": "fab1a57425810b54fc17bf6996b13989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.03.2001 JAAC 65.108 \r\n\n 2\nBezeichnung «Sponsor» für die Dauer von bis zu drei Sekunden eingeblendet.\nDer Sponsor (hier die Firmen T. AG, V. SA und S. AG) übernimmt die Kosten aus\nder Produktion und Ausstrahlung der TV-Spots über die Beschwerdeführerin.\na. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Sponsoren betrieben\nSozialsponsoring. Als solches gelte die Förderung von Einrichtungen des\nGemeinwohls und von Aktionen zugunsten der Gesellschaft durch Firmen. Die\nBeschwerdeführerin sei keine Werbeagentur, sondern eine gemeinnützige,\nkaritative Organisation zur körperlichen und geistigen Förderung der\ncerebral Gelähmten in der Schweiz. Aus den Bestimmungen zu Zweck und\nVermögen der Beschwerdeführerin ergebe sich eindeutig, dass der X keine\nrein unternehmerische Tätigkeit möglich sei. So geniesse sie Steuerfreiheit bei\nden direkten Steuern. Der Sponsor kaufe keine Werbeleistung ein, sondern\nwolle die gemeinnützige Tätigkeit der Beschwerdeführerin unterstützen. Es\nfehle am Leistungsaustausch. Im Sinne einer Begründung zum Eventualantrag\nkönne eine Leistung mit Werbecharakter an den Sponsor höchstens in dem\nUmfang gesehen werden, wie der Name des Sponsors während des TV-Spots\nerscheint. Die Erscheinungsdauer des Logos betrage 1-3 Sekunden bei einer\nGesamtdauer des Spots von 20-25 Sekunden. Bezüglich der Zeitschrift Y\nund des Faltprospekts Z könne höchstens darin eine Werbeleistung erblickt\nwerden, als dass der Druck des Spendernamens der Beschwerdeführerin\nzusätzliche Druckkosten verursache.\nb. Nach der Verwaltungspraxis unterliegen Werbe- und\nBekanntmachungsleistungen für Sponsoren der Steuer (Wegleitung 1997\nfür Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung][61], Rz. 261; Branchenbroschüre\nKaritative Organisationen[62], Juli 1995, S. 17). Eine Gegenleistung liegt\nbereits vor, wenn der Sponsor oder Spender vom Empfänger in einem\nMitteilungsblatt oder Klubheft, in Programmen, aber auch in Form von\nLautsprecherdurchsagen unter Hinweis auf seine berufliche, gewerbliche,\nunternehmerische oder andere Tätigkeit namentlich genannt wird\n(Wegleitung, Rz. 432i). Die Erwähnung von Privatpersonen ohne jeglichen\nHinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit stellt keine Werbeleistung dar\nund ist nicht steuerbar (Branchenbroschüre Sport[63], Juli 1995, S. 36;\nBranchenbroschüre Karitative Organisationen, S. 17). Keine Gegenleistung\ndes Zuwendungsempfängers wird angenommen bei der ein- oder\nmehrmaligen Nennung im offiziellen Berichtsteil eines Jahres- und/oder\nRechenschaftsberichtes. Bemessungsgrundlage der Steuer bildet der gesamte\nSponsor-Beitrag. Besteht das Sponsoring in der Zuwendung von Naturalien,\nist Steuerbemessungsgrundlage der Preis, der einem unabhängigen\nDritten der gleichen Abnehmerkategorie für die Lieferung der Naturalien\nin Rechnung gestellt wird (Wegleitung, Rz. 432l; Branchenbroschüre\nSport, S. 24). Die ein- oder mehrmalige Nennung von Privatpersonen\nmit Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung, von juristischen Personen,\nPersonengesellschaften, Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit\nund von Anstalten des privaten Rechts (Verein, Stiftung, Genossenschaft,\nAG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft,\nKollektivgesellschaft, einfache Gesellschaft, Verband etc.) in anderen\n\n"}