26 Abs. 1 MWSTV). Ob der damit erzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust geführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich. Der Beschwerdeführer hat in den massgebenden Abrechnungsperioden gemäss eigenen Angaben einen Umsatz erzielt. Er ist aufgrund seiner Mehrwertsteuerpflicht deshalb grundsätzlich verpflichtet, darauf die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Einwände, die er dagegen vorbringt, können hieran nichts ändern und sind deshalb unbeachtlich. 6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (...)