Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser Sattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen, da die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden. c. Soweit der Beschwerdeführer vor der SRK geltend macht, ihm sei aus der Transporttätigkeit in der fraglichen Zeit keine Rendite erwachsen bzw. er sei sogar zu Verlust gekommen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für seine Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch Ausgangspunkt für die Steuerberechnung bilden (Art. 26 Abs. 1 MWSTV).