26 Abs. 7 MWSTV zu belegen. Jedoch gibt es im vorliegenden Fall weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese Sattelzugmaschine für den Weiterverkauf bezogen hat, noch hat er diese tatsächlich verkauft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sattelzugmaschine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV abrechnen, mithin in seiner Abrechnung unter Ziff. ... auch keinen Abzug vornehmen. Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser Sattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen, da die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden.