Sie entschied sich deshalb, diese Abzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen. Dadurch verletzte sie dessen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). b. Aus verfahrensökonomischen Gründen entschied sich die SRK, die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens durch Einforderung der fraglichen Belege zu heilen. Mit zwei Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf und drohte ihm für den Säumnisfall mit einem Aktenentscheid (Art. 23 VwVG).