Nicht in Frage gestellt wurden die hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von Fr. 20’442.-. Den Abzug gemäss Ziff. ... der Abrechnung («Ankaufswerte der verkauften gebrauchten Motorfahrzeuge beim Vorgehen nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV») im Betrag von Fr. 56’445.- sowie den Vorsteuerabzug gemäss Ziff. ... der Abrechnung in der Höhe von Fr. 57’629.- erachtete die Eidgenössische Steuerverwaltung indes als unglaubhaft. Sie entschied sich deshalb, diese Abzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen.