Die Abrechnung für das zweite Semester 1996 war indes fehlerhaft und musste korrigiert werden. Den deklarierten Ausgangsumsatz liess die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid allerdings unberührt, so dass sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig gegen die Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Abzüge für das zweite Semester 1996 richten können. Bei der Neuberechnung der Steuerforderung für das zweite Semester 1996 ging die Eidgenössische Steuerverwaltung von dem vom Beschwerdeführer deklarierten Umsatz von Fr. 81’771.30 aus. Nicht in Frage gestellt wurden die hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von Fr. 20’442.-.