Nicht die vom Erwerber aufgewendete Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage, sondern die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Durch den Vorumsatzabzug wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Mit Art. 26 Abs. 7 MWSTV verschafft der Verordnungsgeber übergeordneten Grundsätzen (z. B. Steuerneutralität, einmalige Besteuerung) mit zum Teil verfassungsrechtlicher Wirkkraft Nachachtung (vgl. E. 2b). Da sich der Bundesrat überdies offensichtlich innerhalb seines Kompetenzspielraumes bewegt (vgl. E. 2c; Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV), ist der Richter an die Margenbesteuerung gebunden (nicht