41ter Abs. 6 aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der Steuerpflichtige die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Umsätze verwendet (Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV bzw. Art.