Aus diesem Grund muss allfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Ausgangsumsatzes Rechnung getragen werden. Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss deren Höhe gegebenenfalls im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden. 4.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 aBV (vgl. Art.