Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie deshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen würde. An dieser Stelle ist allerdings daran zu erinnern, dass Exportleistungen - entgegen der Einordnung auf den Abrechnungsformularen - nicht zu den Abzügen im technischen Sinn gehören, da sie von Anfang an gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Aus diesem Grund muss allfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Ausgangsumsatzes Rechnung getragen werden.