Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit einer Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid VPB 64.47 E. 5b festgestellt. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist zu ergänzen, dass Abzüge grundsätzlich nie geschätzt werden dürfen. Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie deshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen würde.