Betreffen die Zweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte Vorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu verweigern, ohne dass diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist. Da es sich beim Vorsteuerabzug nämlich um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen. Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit einer Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid VPB 64.47 E. 5b festgestellt.