5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis seiner Angaben nicht oder kommt er der Aufforderung zum Nachweis nicht nach, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich des Ausgangsumsatzes verpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung vorzunehmen. Betreffen die Zweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte Vorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu verweigern, ohne dass diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist.