50 Abs. 1 und 2 MWSTV ohne weiteres berechtigt, die ihr sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzufordern und zu verlangen, dass die Angaben belegt werden. Beabsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine geltend gemachte Angabe nicht in der vom Steuerpflichtigen deklarierten Weise zuzulassen, so muss sie ihm Gelegenheit zum Nachweis derselben einräumen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert wird (Art. 29 Abs. 2 der