b. Reicht ein Steuerpflichtiger, dessen Steuer wegen Nichteinreichens der Abrechnungen geschätzt werden musste, im Rahmen des Einspracheverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die erforderlichen Abrechnungen ein, so wird üblicherweise die Schätzung durch diese Abrechnungen ersetzt, sofern sie sich als glaubwürdig erweisen (vgl. VPB 64.83 E. 3b und 4). c. Sind die vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung deklarierten Umsätze offensichtlich unrichtig oder ergeben sich insbesondere aufgrund der Höhe der Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Selbstdeklaration, ist die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art.