Eine Schätzung der Vorsteuerabzüge findet indes nicht statt. Dem Steuerpflichtigen bleibt es aber offen, die bei ihm effektiv angefallenen Vorsteuern zu belegen und deren Abzug zu beantragen (VPB 64.83 E. 3b und VPB 64.47 E. 5b). b. Reicht ein Steuerpflichtiger, dessen Steuer wegen Nichteinreichens der Abrechnungen geschätzt werden musste, im Rahmen des Einspracheverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die erforderlichen Abrechnungen ein, so wird üblicherweise die Schätzung durch diese Abrechnungen ersetzt, sofern sie sich als glaubwürdig erweisen (vgl. VPB 64.83 E. 3b und 4).