Dem Beschwerdeführer war es aus diesem Grund gar nicht möglich, eine wirklich sachgerechte Begründung vorzutragen und darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelte Steuer falsch sein soll. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in administrativen Belangen nicht geübten Laien handelt, kann seine Beschwerdebegründung unter den gegebenen Umständen als gerade noch genügend akzeptiert werden. Ob sie sich auch als stichhaltig erweist, ist nicht im Rahmen der Eintretenserwägungen zu ermitteln. Dem Gesagten zufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.