Diese Begründung ist zwar äusserst dürftig; indes ist bei der Beurteilung der Frage, ob damit der Einspracheentscheid sachgerecht beanstandet wird, zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung nicht dazu äussert, wieso sie ihre Steuerforderung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auf Fr. 0.-, sondern auf Fr. 3’743.10