Immerhin ist sie ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und es geht auch sinngemäss daraus hervor, dass er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist. Was die Begründung angeht, ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Standpunkt stellt, aufgrund eines Verlusts von Fr. 40’000.- sowie wegen Streitigkeiten mit einem Geschäftspartner sei von einer Besteuerung seines Umsatzes abzusehen. Diese Begründung ist zwar äusserst dürftig;