Im Begehren muss der Einsprecher bzw. Beschwerdeführer angeben, ob er die Aufhebung oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragt. Falls eine Abänderung geltend gemacht wird, soll das Begehren zusätzlich ausführen, inwiefern der Einspracheentscheid abgeändert werden soll. An das Begehren sind insbesondere bei Laien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt es, wenn aus dem Zusammenhang ersichtlich wird, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid angefochten wird. Aus der Begründung muss sodann zumindest hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden soll.