Aus den Erwägungen: 1.a.- b. (...) c.aa. Damit eine Eingabe als rechtsgültige Einsprache oder Beschwerde entgegen genommen werden kann, müssen verschiedene formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Das Rechtsmittel hat die Begehren (Anträge), deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Rechtsuchenden oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 2 MWSTV, Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Im Begehren muss der Einsprecher bzw. Beschwerdeführer angeben, ob er die Aufhebung oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragt.